Es sei daher nicht glaubwürdig, sondern treuwidrig und widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie hätte die Zustellung am 12. Juli 2024 sowie die Erinnerung am 19. Juli 2024 nicht erhalten. Überdies bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass sie die E-Mails erhalten habe, sie behaupte aber, dass sie gerade diese zwei E-Mails erst später gesehen habe. Auch das sei -angesichts der vorher regelmässigen Kommunikation - nicht glaubwürdig.