• Die Beschwerdeführerin habe die E-Mail-Adresse, an welche der Nichteröffnungsentscheid am 12. Juli 2024 geschickt wurde, als Kontaktadresse im Rahmen der Meldung und der Vorabklärungen angegeben und in der Folge auch tatsächlich über diesen Kanal (neben telefonischen Kontakten) mit SSI kommuniziert. Es sei daher nicht glaubwürdig, sondern treuwidrig und widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie hätte die Zustellung am 12. Juli 2024 sowie die Erinnerung am 19. Juli 2024 nicht erhalten.