Grundsätzlich wird für die Argumente der Parteien auf den entsprechenden Titel (vgl. IV, Die Positionen der Parteien) verwiesen. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Argumente in nicht abschliessender Form aufgeführt. • Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI, insbesondere der Begriff "geeignete Textform" sei klar und umfasse auch elektronische Textformen wie E-Mails. • Art. 28 des VerfRegl des Schweizer Sportgerichts enthalte eine ähnliche Regel und auch das Schweizer Sportgericht stelle seine Verfügungen wie auch Endentscheide ausschliesslich und fristauslösend per E-Mail zu.