1. Einwand der Beschwerdegegnerin und Fragestellung 92. SSI ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht innert der 14-tägigen Beschwerdefrist im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI Beschwerde eingereicht hat, da aus Sicht von SSI die Zustellung per E-Mail am 12. Juli 2024 als fristauslösendes Ereignis zu betrachten sei. SSI stützt sich dabei auf Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI, wonach Verfahrenshandlungen "in geeigneter Textform" zugestellt werden können und die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die fragliche Handlung nachweislich in den unmittelbaren Einflussbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt ist.