SSI handelt es sich bei den Verfahrensbeteiligten um die angeschuldigte Person oder Organisation sowie das Opfer des möglichen Ethikverstosses. Die Tochter der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der potenziellen Ethikverstösse und zum Zeitpunkt der Meldung im Dezember 2023 minderjährig (10-jährig bzw. 12-jährig). Im Zeitpunkt des Nichteröffnungsentscheides und dessen Zustellung im Jahr 2024 war sie folglich ebenfalls minderjährig.