89. Unbeschadet des Vorstehenden stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2024, in Bezug auf die von SSI angefochtene Beschwerdelegitimation ausführte, sie habe als Mutter einer unmittelbar betroffenen Athletin – neben anderen Personen – mehrere Ethikverstösse gemeldet und einen Trainingsbericht betreffend ihre minderjährige Tochter eingereicht. Es sei daher ohne weiteres klar und gerichtsnotorisch, dass sie als gesetzliche Vertreterin des mutmasslichen Opfers handle und auftrete – und nicht etwa als (ehemaliges) Vorstandsmitglieds des betroffenen Vereins.