88. Im Rahmen der Hauptverhandlung beschränkte SSI die Begründung ihres Rechtsbegehrens, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten ausdrücklich darauf, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts an der Hauptverhandlung antwortete SSI zudem, die Beschwerdelegitimation stehe nicht mehr in Frage. Gemäss Verständnis des Gerichts zog SSI damit den Einwand der fehlenden Beschwerdelegitimation zurück.