87. In der Stellungnahme vom 18. November 2024 brachte SSI unter anderem vor, auf die Beschwerde sei aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Alleine die Tochter der Beschwerdeführerin sei zur Beschwerde berechtigt und es sei nicht nachgewiesen ob und inwiefern die Beschwerdeführerin ihre Tochter alleine vertreten und damit den Rechtsvertreter per Unterschrift zur Vertretung bevollmächtigen könne. Dies sei zu ihrem Nachteil auszulegen.