85. Die gestellten Beweisanträge zielen auf die Ermittlung des Sachverhaltes und der "Gravitas" der vorgetragenen Vorwürfe. Das Schweizer Sportgericht ist jedoch für die Ermittlung des Sachverhaltes zur Erhärtung mutmasslicher Ethik-Verstösse nicht zuständig. Gemäss Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV klärt die – von der Disziplinarstelle nach Art. 72g SpoFöV unabhängige – Meldestelle (SSI) die gemeldeten Sachverhalte ab und verfasst, sofern ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten oder Missstände besteht, einen Untersuchungsbericht und überweist diesen mit den Untersuchungsakten an die Disziplinarstelle.