81. Mit E-Mail vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr stellte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu. Das Sekretariat bestätigte den Erhalt am selben Tag. Hierauf ergänzte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. März 2025 um 13:32 Uhr ihre Stellungnahme vorsorglich mit dem Ersuchen, die Eingabe vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr als fristgerecht eingetroffen zu betrachten. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Art. 26 VerfRegl in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach die Frist am nächsten Werktag ende, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder Feiertag falle.