80. Mit Verfahrensverfügung vom 14. März 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mail samt Beilagen vom 14. März 2025, wies die Parteien darauf hin, dass die darin erwähnte Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts am Montag, 17. März 2025 publiziert werde und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 22. März 2025 ein, um auf die von SSI im Schlussvortrag neu vorgebrachten Argumente Stellung zu nehmen.