Kraft getretene Fassung massgeblich ist. 79. Die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 15. Juli 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024. VII. Zulässigkeit A. Zulässigkeit der Stellungnahme vom 23. März 2025