65. Eine sachliche Ungleichbehandlung respektive Diskriminierung sei in Bezug auf die Trainerin 1 nicht ersichtlich oder substantiiert und es sei im Leistungssport nicht unüblich, dass einzelne Gruppen oder Athletinnen und Athleten andere Bedingungen erhalten würden. 66. Die vorgebrachten Beanstandungen in Bezug auf die Trainingsmethoden der Trainerin 1 würden per se objektiv keinen Ethikverstoss darstellen oder würden die erforderliche Schwelle nicht erreichen. Schliesslich sei auch keine "gezielte Beeinträchtigung" durch "beabsichtigte" Handlungen im Sinne von Art. 2.1.3 erkennbar.