Im Rahmen des Nichteröffnungsentscheides begründete SSI den Entscheid unter dem Titel "Würdigung" insbesondere damit, dass die Vorhalte bestritten seien, die Nachweisbarkeit eines Ethikverstosses "in ausreichendem Ausmass" aus Sicht von SSI nicht möglich sei und selbst wenn angenommen würde, dass die geschilderten Aussagen und Handlungen so stattgefunden hätten, SSI die Schwelle eines Ethikverstosses als nicht erreicht betrachte. Unter anderem könne man der Trainerin 1 keine direkten respektive expliziten Beschimpfungen vorwerfen und es sei nachvollziehbar, dass eine Trainerin versuche, die bestmöglichen Bedingungen für ihr Team zu schaffen.