13 64. Im Rahmen des Nichteröffnungsentscheides begründete SSI den Entscheid unter dem Titel "Würdigung" insbesondere damit, dass die Vorhalte bestritten seien, die Nachweisbarkeit eines Ethikverstosses "in ausreichendem Ausmass" aus Sicht von SSI nicht möglich sei und selbst wenn angenommen würde, dass die geschilderten Aussagen und Handlungen so stattgefunden hätten, SSI die Schwelle eines Ethikverstosses als nicht erreicht betrachte.