60. Zusammengefasst ist SSI der Ansicht, es scheine klar, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt als den 13. September 2024 Kenntnis vom Entscheid erlangt haben müsse und bewusst auf die Quittierung verzichtet habe, sowie dass mit Art. 9 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI (in der Fassung vom 13. Februar 2023) eine hinreichende, klare und branchenübliche Grundlage vorgelegen habe für eine rechtsgenügliche Zustellung des Nichteintretensentscheides per E-Mail. Aus diesen Gründen sei das fristauslösende Ereignis am 12. Juli 2024 erfolgt, weshalb die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden sei.