59. Die Beschwerdeführerin bestreite auch nicht, dass ihr die E-Mail vom 12. Juli 2024 zugestellt wurde, sie behaupte nur, dass sie die E-Mail nicht gesehen habe. Die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann seien Juristen und sich daher der Wichtigkeit von Fristen bewusst. Im gesamten Verlauf der Vorabklärungen habe die Beschwerdeführerin per E-Mail mit dieser kommuniziert, dabei auch alle privaten E-Mails im Posteingang gesehen und beantwortet. Dies stehe in krassem Widerspruch zu ihrem passiven Verhalten beim Erhalt des Entscheids. Ebenso wenig glaubwürdig sei, dass sie behaupte, auch die E-Mail vom 19. Juli 2024 nicht erhalten zu haben.