56. SSI habe sodann am 12. Juli 2024 den Nichteröffnungsentscheid gültig per E-Mail an jene E- Mailadresse zugestellt, welche SSI zwecks Kommunikation mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Meldung und der Vorabklärungen mitgeteilt wurde und über welche auch tatsächlich die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin während den Vorabklärungen stattgefunden habe (nebst telefonischen Kontakten). Es wirke unglaubwürdig und treuwidrig, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens problemlos via E-Mail kommuniziert habe und zufälligerweise gerade die fristauslösende E-Mail nicht erhalten haben soll.