55. SSI erachtet den Wortlaut der angeführten Bestimmung als klar, insbesondere umfasse der Begriff "geeignete Textform" – im Gegensatz zur "Schriftform" – auch elektronische Textformen wie E-Mails. SSI sei daher befugt, Verfahrenshandlungen, wozu nach Ansicht von SSI auch anfechtbare Entscheide fallen, per E-Mail zuzustellen. Art. 28 des VerfRegl des Schweizer Sportgerichts enthalte überdies eine ähnliche Regel.