SSI stützt sich dabei auf Art. 9 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI. Gemäss dieser Bestimmung werden Verfahrenshandlungen nach diesem Reglement in geeigneter Textform zugestellt und die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die fragliche Handlung nachweislich in den unmittelbaren Einflussbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt ist.