53. SSI erkundigte sich am 31. März 2025, ob eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingetroffen sei. Das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts informierte die Parteien am 3. April°2025 über die eingegangene Stellungnahme und dass das Gericht im Endentscheid über die Zulässigkeit befinden werde. 2. Zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist