ZGB. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass SSI zum Schluss komme, dass die Vorwürfe – "selbst wenn sie wahr wären" –- in einem Bereich unterhalb der Schwelle des ethisch Vorwerfbaren und nicht schwerwiegend genug seien. B. Die Position der Beschwerdegegnerin respektive SSI 52. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 (teilweise auf Nachfrage hin) lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Zur Zulässigkeit der Eingabe vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr