51. In Bezug auf die Würdigung ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass einige "Grundüberlegungen" von SSI in Frage zu stellen seien. Der Nichteröffnungsentscheid basiere auf zwei "Regeln", welche der Willkür "Tür und Tor" öffnen würden. Zum einen könne ein Nichteintreten nicht darauf beruhen, dass Aussage gegen Aussage stehe und dass einige Läuferinnen nach der Kündigung mit der Trainerin 1 mitgegangen seien. SSI leite daraus eine fehlende Beweisbarkeit ab und verstosse gegen die Regeln freier Beweiswürdigung gemäss Art. 8 ZGB.