lich der Eisflächen seien ihr ohne jede nachvollziehbare Rechtfertigung entzogen worden. Vor diesem Hintergrund erachtet die Beschwerdeführerin die Beweiserhebung von SSI als willkürlich. 50. Weiter ist die Beweiserhebung durch SSI nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch deshalb willkürlich, weil sich SSI mit einem einfachen "Nein" auf Fragen zu den Vorwürfen begnügt habe. Schliesslich sei das Protokoll der Befragung der Trainerin 1 nicht unterzeichnet, was die Echtheit und Finalität des Protokolls in Frage stelle. 11 4.2 Würdigung durch SSI