45. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe – neben anderen Personen – mehrere Ethikverstösse gemeldet. Sie habe als Mutter einer unmittelbar betroffenen Athletin sodann einen Trainingsbericht betreffend ihre minderjährige Tochter eingereicht. Es sei daher ohne weiteres klar und gerichtsnotorisch, dass sie als gesetzliche Vertreterin des mutmasslichen 10 Opfers handle und auftrete – und nicht etwa als (ehemaliges) Vorstandsmitglieds des betroffenen Vereins. 4. Zur Aufhebung des Nichteröffnungsentscheides und der Wiederaufnahme der Untersuchung