44. Zusammengefasst erachtet die Beschwerdeführerin daher die Zustellung des Nichteröffnungsentscheides mittels eingeschriebener Post am 13. September 2024 als fristauslösendes Ereignis, weshalb sie mit Einreichung der Beschwerde am 27. September 2024 die 14- tägige Beschwerdefrist eingehalten habe. 3. Zur Beschwerdelegitimation