42. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass Art. 9 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI (in seiner Fassung vom 13. Februar 2023) zumindest als "unklar" sei und daher im Sinne der Unklarheitsregel zu Lasten des Verwenders auszulegen sei. 43. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei zu 80% berufstätig und es sei ihr nicht möglich, immer alle privaten E-Mails innert Frist im Posteingange zu sehen. Sie habe die E- Mail auch "erst nach Eingang des Einschreibens der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2024 (Zustellung am 13. September) überhaupt erst bemerkt".