Die Klausel müsse auch einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, was der Fall sei, wenn Klauseln den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen. In casu sei die von SSI angerufene Bestimmung nicht einmal branchenüblich. Daher sei die Annahme von SSI, die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass nicht nur verfahrensleitende Verfügungen, sondern auch Endentscheide rechtswirksam per E-Mail zugestellt würden, verfehlt.