41. Weiter seien die Grundprinzipien bundesgerichtlicher Praxis zur Gültigkeit und zum Inhalt von AGB sinngemäss anwendbar, da die Verfahrensregeln einseitig von SSI vorgegeben würden. Dementsprechend sei die Ungewöhnlichkeit einer Klausel aus Sicht des Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen, weshalb auch branchenübliche Klauseln für einen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich sein könnten. Die Klausel müsse auch einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, was der Fall sei, wenn Klauseln den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen.