Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass das Verfahren vor SSI der privaten Gerichtsbarkeit zuzuordnen sei und dass dem Verfahrensreglement von SSI (in seiner Fassung vom 13. Februar 2023) keine ausdrücklich ausformulierte Regelung zur Zustellungsform für die Eröffnung von Endentscheiden enthalten sei. Die Zustellung von Entscheiden mit hoheitlichem Charakter oder von einseitigen Mitteilungen mit rechtsgestaltendem Charakter ausschliesslich auf elektronischem Weg sei im Rechtsverkehr auch heute noch ungewöhnlich und hätten mittels eingeschriebener Post zu erfolgen, ausser die Par-