39. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die 14-tägige Beschwerdefrist eingehalten, indem sie die Beschwerde am 27. September 2024 eingereicht habe, da ihr der Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 erst am 13. September 2024 postalisch (und damit rechtsgültig) zugestellt worden sei. Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass das Verfahren vor SSI der privaten Gerichtsbarkeit zuzuordnen sei und dass dem Verfahrensreglement von SSI (in seiner Fassung vom 13. Februar 2023) keine ausdrücklich ausformulierte Regelung zur Zustellungsform für die Eröffnung von Endentscheiden enthalten sei.