35. Mit Schreiben vom 3. April 2025 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mails samt Beilagen der Beschwerdeführerin vom 23. März 2025, sowie die E- Mail von SSI vom 31. März 2025 und verwies für die Beurteilung der Zulässigkeit der Eingaben auf den Endentscheid.