33. Mit E-Mail vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr stellte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu. Das Sekretariat bestätigte den Erhalt am selben Tag. Daraufhin ergänzte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. März 2025 um 13:32 Uhr ihre Stellungnahme vorsorglich mit dem Ersuchen, die Eingabe vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr als fristgerecht eingetroffen zu betrachten. 34. Mit E-Mail vom 31. März 2025 erkundigte sich SSI, ob eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingetroffen sei.