32. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 14. März 2025 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts mit Verfahrensverfügung den Erhalt der E-Mail samt Beilagen vom 14. März 2025, wies die Parteien darauf hin, dass die von SSI erwähnte Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts am Montag, 17. März 2025 publiziert werde und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 22. März 2025 ein, um auf die von SSI im Schlussvortrag neu vorgebrachten Argumente Stellung zu nehmen.