SSI verwies auf die Stellungnahme vom 18. November 2024 und den Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 und hielt an den Rechtsbegehren fest. Insbesondere beschränkte SSI zu diesem Zeitpunkt die Begründung auf den Antrag auf Nichteintreten darauf, dass die Beschwerde nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei, da der Entscheid bereits am 12. Juli 2024 – per E-Mail – zugestellt worden sei. Im Rahmen der Schlussvorträge brachte SSI neue Argumente vor.