Sie verwies auf die bisherigen Schreiben und führte unter anderem aus, dass sie im Namen ihrer minderjährigen Tochter die Beschwerde führe und dass in Bezug auf die Beschwerdefrist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu AGB-Regeln zu berücksichtigen sei. Ausserdem stellte sie verschieden Beweisanträge zwecks Abklärung des Sachverhalts und möglicher Ethikverstösse. SSI verwies auf die Stellungnahme vom 18. November 2024 und den Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 und hielt an den Rechtsbegehren fest.