7 Eingabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung äussern könne. Mit derselben Verfahrensverfügung wurden die Parteien darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin bisher auf entsprechend Anfragen mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 und vom 12. Dezember 2024 ihr Einverständnis zu einem Zirkularentscheid nicht erteilt hatte und somit in Übereinstimmung mit Art. 20 VerfRegl und Art. 15 Abs. 1-3 VerfRegl eine Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz stattfinden werde.