25. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 verwies SSI, bezugnehmend auf die Verfahrensverfügung vom 12. Dezember 2024, vollständig auf die Eingabe vom 18. November 2024 und den Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 und hielt an den bisher gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Weiter informierte SSI das Schweizer Sportgericht darüber, dass SSI mangels Kenntnis zwischenzeitlicher Eingaben der Beschwerdeführerin auf die Stellung von Ergänzungsbegehren verzichte, sich aber ausdrücklich vorbehalte, auf allfällige Eingaben der Beschwerdeführerin spontan zu reagieren.