24. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Verfahrensverfügung vom 12. Dezember 2024, unter anderem zur "angeblichen Verspätung der Beschwerde" und zur "angeblich fehlenden Legitimation". Ausserdem änderte sie ihr Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 der Beschwerde dahingehend, dass Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz gehen sollten.