Mit gleichem Schreiben vom 12. Dezember 2024 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis 30. Dezember 2024, um sich zu den Einwänden von SSI, namentlich zur verspäteten Einreichung sowie zur Beschwerde sowie zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu äussern. Weiter informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien darüber, dass die vorsitzende Richterin und Referentin die Leitung des Verfahrens übernehme und dass das Gericht die Untersuchung vorbehaltlich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Einwänden von SSI als vollständig erachtet, auf ein ergän-