17. Mit Schreiben vom 1. November 2024 teilte die Rechtsvertretung der Trainerin 1 unter anderem mit, dass sie über den angegebenen Link keine Daten und insbesondere auch die Beschwerde nicht habe herunterladen können sowie dass ihre Mandantin von der vorliegenden Angelegenheit nicht betroffen sei und sich nicht am Verfahren beteiligen werde. 18. Am selben Tag stellte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts der Rechtsvertretung der Trainerin ein Schreiben mit einem Link (identisch mit dem im Eröffnungsschreiben aufgeführten Link) zwecks Zugangs zu den Akten zu.