16. Mit gleichem Schreiben vom 28. Oktober 2024 wurde den Parteien die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde den Trainerinnen als natürliche Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut und Art. 4 Abs. 3 lit.