5 retourniert und am 10. Oktober 2024 erneut mittels eingeschriebener Post eingereicht. (Das Sekretariat hat keine Benachrichtigung über die Rücknahme der Post bezüglich den ersten Zustellungsversuch der Beschwerde erhalten.) Die Beschwerdeführerin stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2024 (Fall 672/2023) sei vollumfänglich aufzuheben.