Zusammengefasst und sinngemäss führt die Beschwerdeführerin (teilweise ergänzend) zum Sachverhalt aus, die Trainerin 1 habe der Tochter der Beschwerdeführerin, damals im Alter zwischen 9.5 und 12 Jahren, im Rahmen ihrer Rekonvaleszenz nicht nur die erforderliche Hilfe verweigert, sondern durch unsachgemässes, einseitiges Training, psychologischen Druck und Demütigung vor der Gruppe die Sprung-Blockade der Tochter verfestigt, ihr Selbstvertrauen zerstört und ihr sowohl sportlich als auch psychologisch schweren Schaden zugefügt. Konkret habe sich dies in folgenden Verhaltensweisen der Trainerin 1