11. Die Beschwerdeführerin beanstandete den entsprechenden Sachverhalt nicht grundlegend, sondern moniert vielmehr dessen Würdigung durch SSI (vgl. unten IV, die Positionen der Parteien). Der – nicht datierte– Trainingsbericht der Beschwerdeführerin substantiiert die Darstellung des Sachverhaltes zum Teil detaillierter, bringt aber keine wesentlichen neuen Sachverhaltselemente vor. Der Trainingsbericht war sodann auch Teil der Verfahrensakten vor SSI.