{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\nC. Zur Aufhebung des Nichteröffnungsentscheid und den Konsequenzen\n\n129. Basierend auf diesen Ausführungen ist der Nichteröffnungsentscheid von SSI vom 12.\nJuli°2024 im Fall 672/2023 in Bezug auf D._____ vollumfänglich aufzuheben.\n\n130. Zudem wird SSI angewiesen, die Untersuchung gegen die Trainerinnen D._____ und C._____\nwieder aufzunehmen. Dafür sind die nötigen Abklärungen hinsichtlich D._____ [und\nC._____] vorzunehmen oder – sofern sie vorgenommen wurden –- hinreichend nachvollziehbar (\"unter vollständiger Begründung\" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI) in einem\nneuen Entscheid zu substantiieren. Soweit dies aus anderen Gründen (z.B. schützenswerte\nInteressen von Personen) nicht möglich ist, sind die vorgenommen Abklärungen zumindest\nzu umschreiben, damit die Entscheidgrundlage von SSI ersichtlich und substantiiert ist.\n\n26\nX. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n131. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n132. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des von Beginn an kooperativen Verhaltens beider Parteien und angesichts dessen, dass der Fall in\nsachlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität aufwies, und die Hauptverhandlung\nals Videokonferenz stattgefunden hat, dass sich in rechtlicher Hinsicht jedoch – basierend\nauf den Einwänden von SSI –- einige Fragen stellten, werden die Kosten des Verfahrens vor\ndem Schweizer Sportgericht auf CHF 800.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser\nBetrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer\nSportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich beide Parteien von Beginn an kooperativ gezeigt und die Durchführung des Verfahrens in keiner Weise erschwert haben, was\nletztlich zu einem vergleichsweise weniger aufwändigen Verfahren geführt hat.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n133. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Bei einer Beschwerde ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar, wobei der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt werden. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach\nErmessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen.\n\n134. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten teilweise SSI und teilweise der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich gefolgt werden kann und dass die Rechtsbegehren von SSI vollumfänglich abgewiesen wurden, mithin das Vorbringen der fehlenden Beschwerdelegitimation zurückgezogen\nwurde und dem Vorbringen, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden, nicht gefolgt\nwerden konnte. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten zu vollumfänglich, mithin in Höhe von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin respektive SSI aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n135. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne\nvon Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.\n\n136. Eine Parteientschädigung steht grundsätzlich gemäss den üblichen Kostenverteilungsregeln\n(vgl. Art. 26 VerfRegl i.V.m. Art. 95 ff. ZPO5.) nur der obsiegenden Partei zu. Im vorliegenden\nVerfahren unterlag SSI mit dem Grossteil der Anträge. Das Gericht berücksichtigt ausserdem,\ndass SSI im vorliegenden Verfahren einen sehr geringen Aufwand hatte, namentlich waren\ndie Eingaben von SSI verhältnismässig kurz (maximal vier Seiten inkl. Rubrum) und verwiesen pauschal auf den Nichteröffnungsentscheid, und SSI hat total sieben relativ kurzen Beweismitteln (neben dem Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 mehrheitlich E-Mails\n\n5 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n27\nbzw. kurze Schreiben an die Beschwerdeführerin) eingegeben. Vor diesem Hintergrund\nscheint eine Parteientschädigung zugunsten von SSI und zulasten der im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführerin nicht angemessen.\n\n28\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Der Nichteröffnungsentscheid von Swiss Sports Integrity vom 12. Juli 2024 (Fall 672/2023)\nwird vollumfänglich aufgehoben.\n\n2. Swiss Sports Integrity wird angewiesen, die Untersuchung im Fall 672/2023 gegen D._____\nund C._____ wieder aufzunehmen.\n\n3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 800.00 festgesetzt und\nvollumfänglich Swiss Sports Integrity auferlegt.\n\n4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 28. April 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nSarah Umbricht\nVorsitzende Richterin\n\n"}