{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n121. Aus Sicht des Gerichts vermag diese unsubstantiierte Erklärung nicht aufzuzeigen, dass SSI\nden Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI nachgekommen ist. SSI hätte die Akten,\ninsbesondere die Notizen der angeblichen Gespräche, wenn nötig geschwärzt, einreichen\nsollen, oder sie zumindest umschreiben können. Zudem hätte SSI die Anzahl von Aktennotizen, Telefonnotizen und weiteren Dokumente sowie deren Datum nennen können. Aus Sicht\ndes Schweizer Sportgerichts ist daher einzig erwiesen, dass SSI eine Befragung einer der angeschuldigten Trainerinnen, Trainerin 1, durchgeführt hat. Ob darüber hinaus weitere Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen der Trainerin 1 stützen, kann das Gericht basierend auf der (insofern mangelhaften) Begründung des Nichteröffnungsentscheids nicht beurteilen. Insbesondere ist für das Gericht aus der Entscheidbegründung nicht ersichtlich, ob\nweitere Gespräche oder Abklärungen vorgenommen wurden oder ob SSI mit weiteren Personen Kontakt hatte, um den Sachverhalt weiter abzuklären.\n\n122. Nach Ansicht des Gerichts wäre SSI – gerade in einer Situation, in der Aussage gegen Aussage\nsteht – verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI\nvorzunehmen. Wird in einem solchen Fall aufgrund einer pauschalen Bestreitung durch eine\nder angeschuldigten Personen und aufgrund der Konstellation \"Aussage gegen Aussage\" der\nFall ohne Weiteres zugunsten der angeschuldigten Person entschieden, sieht das Gericht\ndarin eine gewisse Willkür bei der Beweiserhebung, welche den Ermessensspielraum von\nSSI überschreitet.\n\n123. Insgesamt stellt das Gericht zudem fest, dass SSI den Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 2 VerfRegl\nSSI nicht hinreichend nachgekommen ist, beziehungsweise aufgrund einer mangelhaften\nEntscheidbegründung nicht nachgewiesen hat, dass SSI am 12. Juli 2024 zu Recht entschieden hat, keine Untersuchung zu eröffnen, weil sich \"die vermuteten Verstösse gemäss Ethik-\nStatut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lassen\". Basierend auf den in casu\neingereichten Akten und den Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass SSI nicht \"unter vollständiger Begründung\" die Nichteröffnung einer\nUntersuchung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI verfügt hat.\n\n124. Da bereits die Sachverhaltsermittlung erhebliche Mängel aufweist, kann im Übrigen auch\ndie darauf basierende Würdigung wenig überzeugen. So ist z.B. die eigenständige Interpretation und Auslegung von SSI in Bezug auf den Vorhalt von Zwangsanwendung (vgl. Rz. 67\n67), ohne entsprechende Hinweise in den Akten (zumindest keine, von welchen das Gericht\nKenntnis nehmen konnte), die auf eine solche Interpretation schliessen lassen, kaum nachvollziehbar. Auch für die Behauptungen von SSI, grosse Belastungen seien im Spitzensport\ntypischerweise unumgänglich liegen keine Vorbringen vor, die diese stützen könnten. SSI hat\ndiesbezüglich auch keine einschlägige Rechtsprechung zitiert. Ähnliches gilt für die Behauptungen von SSI, dass es nicht unüblich sei, dass Trainerinnen für ihr Team oder für einzelne\nAthletinnen ihres Teams die besten Bedingungen wollten (und damit in Kauf nehmen, dass\n\n25\nandere möglicherweise diskriminiert werden). Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Beschimpfungen, Demütigungen und Ausgrenzung einzelner Läuferinnen enthält der Nichteröffnungsentscheid kaum Sachverhaltsabklärungen –abgesehen von angeblichen Bestreitungen durch die Trainerin 1 – wobei dem Gericht das entsprechende Protokoll nicht vorgelegt\nwurde.\n\n125. Es ist daher basierend auf den Akten auch nicht ersichtlich, ob die Schwelle eines Ethikverstosses erreicht ist.\n\n126. Zusammenfassend ist das Gericht der Ansicht, dass SSI die pflichtgemässen Abklärungen im\nSinne von Art. 12 Abs. 2 VerfRegl nicht in hinreichendem Masse vorgenommen hat, soweit\ndies für das Gericht basierend auf den Akten ersichtlich ist - oder sie wurden zwar vorgenommen, aber es liegt keine \"vollständige\", und somit für das Gericht keine nachvollziehbare Begründung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI vor.\n\n127. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 sowie die Vorhalte, welche den eingereichten Beweismitteln zu\nentnehmen sind, betreffen in erster Linie die angeschuldigte Trainerin 1. Die Vorhalte betreffend die Trainerin 2, auf welche sich das Rechtsbegehren (Nummer 2) der Beschwerde\nbezieht, fallen demgegenüber quantitativ und qualitativ wesentlich geringfügiger aus. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, die erwähnte Trainerin 2\nsei die Schwester der Trainerin 1 und habe von den Verhaltensweisen der Trainerin 1 gewusst und nichts dagegen unternommen. Im strafrechtlichen Sinne sei sie als Mittäterin zu\nqualifizieren.\n\n128. Aus Sicht des Gerichts fehlt auch in Bezug auf Trainerin 2 (wie übrigens auch auf weitere in\nder Meldung angeschuldigte Trainerinnen) die \"vollständige Begründung\" im Sinne von Art.\n14 Abs. 1 VerfRegl SSI im Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024. Dementsprechend\nhat SSI das Verfahren im Fall der Meldung 672/2023 - basierend auf den dem Schweizer\nSportgericht vorliegenden Akten - nicht zu Recht eingestellt. Somit sind die Rechtsbegehren\nNr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin vollumfänglich gutzuheissen.\n\n"}