{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n111. Im Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 begründet SSI die Nichteröffnung im Wesentlichen damit, dass die Vorhalte bestritten und somit die Ethikverstösse nicht hinreichend nachweisbar seien, sowie damit, dass die geschilderten Vorbringen –- selbst wenn sie\nzutreffen würden - die Schwelle eines Ethikverstosses nicht erreichen würden. So sei es etwa\n- gerade im Leistungssportkontext – nachvollziehbar, dass eine Trainerin versuche, für ihr\n\n23\nTeam die besten Bedingungen zu schaffen, manchmal laut werden könne und einzelnen Läuferinnen andere Bedingungen verschaffe als anderen. Die Vorhalte hinsichtlich Beschimpfungen und ungerechtfertigte Diskriminierungen seien nicht nachgewiesen. Direkter Zwang\nzu Trainings trotz Schmerzen gehe \"wohl mehr in die Richtung\", dass die Trainerin 1 keine\nalternative Trainingsmethode angeboten habe, was per se nicht ein Ethikverstoss darstelle,\nund zudem sei es auch nicht unüblich, dass Läuferinnen teilweise grossen Belastungen ausgesetzt seien.\n\n112. Die übrigen Vorhalte (organisatorischer und administrativer Natur sowie ggf. vereins- und\narbeitsrechtlicher Natur) seien keine Ethik-Verstösse.\n\n113. In Bezug auf die weiteren Trainerinnen (insbesondere die Trainerin 2 gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde) seien keine Ethik-Verstösse ersichtlich. Insbesondere seien diesen\nneue Trainervereinbarungen vom Verein angeboten worden.\n\nB. Würdigung\n\n114. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI verfügt SSI \"unter vollständiger Begründung mit oder\nohne Kostenfolge die Nichteröffnung einer Untersuchung, respektive deren Einstellung,\nwenn sich die möglichen Verstösse gemäss Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lassen\". Im Rahmen der Vorabklärungen prüft SSI, ob sich die mögliche Verletzung des Ethik- Statuts erhärten lässt. Zu diesem Zweck beschafft SSI gemäss Art. 12 Abs. 2\nVerfRegl SSI Dokumente, holt Auskünfte ein und trifft weitere sachdienliche Abklärungen.\n\n115. Das Schweizer Sportgericht nimmt grundsätzlich keine eigenen Sachverhaltsabklärungen\nvor, es beurteilt die Untersuchungsberichte und die Nichteröffnungsentscheide von SSI (vgl.\nArt. 72g Abs. 1 lit a Ziff. 2 SpoFöV). In Bezug auf die Beschwerde und die darin gestellten\nRechtsbegehren ist daher lediglich zu prüfen, ob SSI am 12. Juli 2024 die Vorabklärungen in\nBezug auf den gegenständlichen Fall zu Recht festgestellt hat, dass sich die vermuteten\nVerstösse gegen das Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lassen und\nmithin zu Recht entschieden hat, keine Untersuchung zu eröffnen.\n\n116. Das Gericht stützt sich bei seiner Beurteilung auf die von beiden Parteien eingereichten Beweismittel und Aussagen in deren Eingaben und anlässlich der Hauptverhandlung vom 14.\nMärz 2025.\n\n117. Unter Berücksichtigung der von SSI eingereichten Beweismittel ist SSI aus Sicht des Gerichts\nden Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI aus den folgenden Gründen nicht in hinreichendem Masse nachgekommen.\n\n118. Es ist erstellt, dass SSI im Rahmen der Vorabklärungen eine Befragung mit der angeschuldigten Trainerin 1 durchgeführt hat, wobei dem Gericht das entsprechende Protokoll weder\nunterzeichnet noch nicht unterzeichnet vorliegt. Weitere Befragungen sind – basierend auf\nden Akten – nicht durchgeführt worden und werden überdies auch im verfahrensgegenständlichen Nichteröffnungsentscheid nicht erwähnt.\n\n119. Im Nichteröffnungsentscheid ist grundsätzlich nur die Meldung und die daraufhin eingereichten Dokumente durch die Beschwerdeführerin sowie die Befragung der Trainerin 1 erwähnt. Ob weitere Gespräche oder Abklärungen mit bzw. bei anderen Personen vorgenommen wurden, ist nicht ersichtlich, geschweige denn bei bzw. mit wie vielen Personen SSI\nKontakt hatte, um den Sachverhalt zu abzuklären.\n\n24\n120. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 befragte das Gericht SSI, welche zusätzlichen Abklärungen vorgenommen worden seien (z.B. Anhörungen von Personen welche die Aussagen der angeschuldigten Trainerinnen bestätigen und unterstützen, Befragungen von weiteren Trainerinnen etc.). Der Vertreter von SSI erklärte, es sei nur die Anhörung\nmit der Trainerin 1 durchgeführt worden. Weitere Anhörungen würden teilweise auch erst\nim Untersuchungsverfahren vorgenommen. Weiter erwähnte SSI die Meldung und die ergänzenden Dokumente, welche auch im Nichteröffnungsentscheid erwähnt werden. Zudem\ngebe es Aktennotizen, Telefonnotizen und E-Mails, es gebe etwa 100 Akten im Dossier. Auf\nNachfrage erklärte SSI, es habe auch mit weiteren Personen Kontakte gegeben. Weder die\nNamen dieser Personen noch die Inhalte der entsprechenden Gespräche werden jedoch im\nNichteröffnungsentscheid erwähnt.\n\n"}