{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n • die massgebliche Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI angepasst wurde und\nab dem 1. Januar 2025 ausdrücklich die Zustellung \"auf elektronischem Weg\" und\n\"subsidiär in anderweitig geeigneter Textform\" vorsieht; weiter präzisiert die neue\nBestimmung, dass eine Verfahrenshandlung ab jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt,\n\"an dem sie per E-Mail an die Empfängerin oder den Empfänger gesendet wurde\".\n\n100. Während das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass die E-Mail am 12. Juli 2024 zugestellt\nwurde (siehe oben Rz. 99), lag aus Sicht des Gerichts mit Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI (Fassung\nvom 13. Februar 2023) keine hinreichend klare Rechtsgrundlage für eine Zustellung per E-\nMail vor. Die Bestimmung erwähnt – im Unterschied zu den Bestimmungen, auf welche sich\ndie oben erwähnte Rechtsprechung des CAS stützt –nicht ausdrücklich, dass eine elektronische Zustellung genügt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (vgl. Art. 28 VerfRegl) –-weder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die (rechtswirksame) Kommunikation (ausschliesslich) per E-Mail erfolge,\nnoch hat die Beschwerdeführerin einer solchen Kommunikation zugestimmt.\n\n101. Die Praxis von SSI scheint hinsichtlich der Zustellung ebenfalls nicht konsistent gewesen zu\nsein. Wäre SSI tatsächlich davon ausgegangen, dass eine rechtswirksame Zustellung ausschliesslich per E-Mail erfolgt, ist nicht nachvollziehbar, warum dennoch eine postalische\nZustellung mittels eingeschriebenen Versands erfolgte.\n\n102. Weiter berücksichtigt das Gericht bei seiner Würdigung, dass SSI später – per 1. Januar 2025\n– eine klarere Rechtsgrundlage eingeführt hat, indem der massgebliche Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI revidiert wurde und dort nun in der neuen Fassung ausdrücklich auf elektronische\nZustellung abgestellt wird und dass überdies nun der Zustellungszeitpunkt ausdrücklich auf\nden Zeitpunkt des Versands der E-Mail festgelegt wird.\n\n103. Basierend auf den obenstehenden Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass der Entscheid im vorliegenden Fall erst am 13. September 2024 rechtswirksam der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und somit die 14-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI eingehalten wurde, indem die Beschwerde am 27. September 2024 bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde.\n\n104. Zusammengefasst ist daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten.\n\n22\nIX. Materielles\nA. Rechtsbegehren und Argumente\n\n105. Grundsätzlich wird für die Argumente der Parteien auf den entsprechenden Titel (vgl. IV, Die\nPositionen der Parteien) verwiesen. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Argumente in\nnicht abschliessender Form aufgeführt.\n\n1. Der Beschwerdeführerin\n\n106. In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung des\nNichteröffnungsentscheids von SSI vom 12. Juli 2024 sowie die Anweisung, SSI habe die Untersuchung gegen die Trainerinnen wieder aufzunehmen.\n\n107. Sie – und weitere meldende Personen – habe bzw. hätten schwere Vorwürfe bzw. potenzielle Ethikverstösse der Trainerinnen substantiiert vorgebracht, unter anderem und sinngemäss regelmässige, systematische Äusserungen und Handlungen (wie Demütigungen, Erniedrigungen und Benachteiligung von einzelnen Läuferinnen, insbesondere der Tochter der\nBeschwerdeführerin) um diese bloss zustellen, Zerstörung von deren Selbstvertrauen, sowie\n(ihres Erachtens) fragwürdige Trainingsmethoden, darunter auch Anwendung von Zwang,\nAusnützung einer Machtposition.\n\n108. Zum einen sei die Beweiserhebung durch SSI willkürlich, weil sich SSI im Wesentlichen nur\nauf die Befragung der angeschuldigten Trainerin 1 gestützt habe und deren pauschale Bestreitungen in keiner Weise hinterfragt habe oder weitere Abklärungen vorgenommen habe.\nSo sei etwa die fristlose Kündigung durch den Vorstand nicht weiter abgeklärt worden. Aus\nsei das Protokoll der Befragung nicht unterzeichnet worden, was weitere Fragen zur Echtheit\nund Finalität des Protokolls aufwerfe.\n\n109. Zum anderen sei die Würdigung von SSI nicht nachvollziehbar. SSI basiere den Nichteröffnungsentscheid im Wesentlichen darauf, dass Aussage gegen Aussage stehe und dass einige\nLäuferinnen bzw. deren Eltern mit der Trainerin 1 offenbar zufrieden gewesen seien und\ndaher auch mit ihr den Verein verlassen hätten. Daraus leite SSI fehlende Beweisbarkeit ab,\nwas gegen Art. 8 ZGB verstosse. Ausserdem sei nicht verständlich, warum SSI die Schwelle\nder ethischen Vorwerfbarkeit als nicht erreicht bzw. die potenziellen Ethikverstösse als nicht\nschwerwiegend genug betrachte (selbst wenn die Vorwürfe \"wahr\" wären).\n\n2. Der Beschwerdegegnerin respektive SSI\n\n110. Hinsichtlich der Hauptanträge der Beschwerdeführerin beantragt SSI die vollumfängliche\nAbweisung, soweit darauf eingetreten wird. SSI führt zur Begründung aus, dass im Rahmen\nder Vorabklärungen geprüft werde, ob sich die gemeldeten, möglichen Verletzungen des\nEthik-Statuts erhärten lassen oder nicht, dass SSI zu diesem Zweck Dokumente beschaffe,\nAuskünfte einhole und weitere sachdienliche Abklärungen treffe. Ausserdem habe SSI einen\nerheblichen Ermessensspielraum und habe daher entschieden, in diesem Fall 672/2023\nkeine Untersuchung zu eröffnen. Im Übrigen verweist SSI zur Begründung auf den Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024.\n\n"}