{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-26_2025-04-28.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-26---Entscheid-vom-28-04-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "b0476d2d06a0a74ca59216b1ebd649fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 28.04.2025 SSG 2024/E/26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:53", "Checksum": "3d5212544561745d6c1d5d4f360f7104", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26\n\n • Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI sei unklar und daher zulasten des Verwenders auszulegen.\n\n• Die Zustellung habe daher per eingeschriebener Post zu erfolgen, ausser die Parteien\nwürden ausdrücklich eine andere Zustellungsform vereinbaren, was im Rahmen der\nKommunikation mit SSI nicht der Fall sei - im Gegensatz zum Verfahren vor dem\nSportgericht, wo nicht nur eine klare Rechtsgrundlage im VerfRegl bestehe, sondern\ninsbesondere die Beschwerdeführerin auch mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vom 12. Dezember 2024 ausdrücklich zugestimmt habe.\n\n• Die Beschwerdeführerin habe die E-Mail erst nach dem 5. September 2024 überhaupt erst bemerkt, sie sei nicht davon ausgegangen, dass SSI eine E-Mail zustellen\nwürde.\n\n3. Würdigung\n\n95. Gemäss Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI können Nichteröffnungsentscheide durch die Verfahrensbeteiligten mittels Beschwerde innert 14 Tagen vor der Disziplinarkammer respektive dem\nSchweizer Sportgericht begründet angefochten werden. In casu wurde der Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2024 per E-Mail zugestellt\nund am 5. September 2024 per eingeschriebener Post gesendet (Zustellung am 13. September 2024). Die Beschwerde wurde am 27. September 2024 eingereicht.\n\n96. Es stellt sich somit die Frage, ob fristauslösendes Ereignis die Zustellung per E-Mail am 12.\nJuli 2024 oder die Zustellung per eingeschriebener Post am 13. September 2024 war. Sollte\ndie Zustellung am 12. Juli 2024 rechtswirksam erfolgt sein, dann wäre die Beschwerdefrist\n\n20\nabgelaufen und nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ist jedoch in casu der 13. September\n2024 das massgebliche Zustellungsdatum, wäre die Beschwerdefrist eingehalten und auf die\nBeschwerde einzutreten, sofern keine anderen Gründe gegen ein Eintreten sprechen.\n\n97. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI (Fassung vom 13. Februar 2023) werden Verfahrenshandlung gemäss dem VerfRegl SSI \"in geeigneter Textform zugestellt\". Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die \"fragliche Handlung nachweislich in den unmittelbaren Einflussbereich der\nEmpfängerin oder des Empfängers gelangt ist\".\n\n98. Die –von SSI vorgebrachte –- Rechtsprechung des CAS hält wiederholt fest, dass E-Mails auch\ndann als zugestellt gelten, wenn sie im Spam-Ordner des Empfängers landen, weshalb\ngrundsätzlich unerheblich ist, wann der Empfänger diese liest (vgl. CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher\nBoxsport-Verband e.V. (DBV) vom 17. Dezember 2024, Erw. 173; CAS 2020/A/6918 Cristina\nIovu v. International Weightlifting Federation (IWF) vom 4. Februar 2021, Rz. 65; CAS\n2019/A/6253 Wydad Athletic Club v. FIFA & Chisom Elvis Chikatara & El Gouna vom 30. November 2020, Rz. 87). Dabei stellt das Gericht fest, dass in den zitierten Fällen jedoch jeweils\nin den geltenden Vorschriften eine ausdrückliche Grundlage für eine Zustellung per E-Mail\nbestand (siehe etwa CAS 2020/A/6918 Cristina Iovu v. International Weightlifting Federation\n(IWF) vom 4. Februar 2021, Rz.57 [Article 14.3.7 IWF ADP: \"Any notice given under these\nAnti-Doping Rules shall, in the absence of earlier receipt, be deemed to have been duly given\nas follows: […] e) if sent by email, at the time it was sent.\"] sowie CAS 2019/A/6253 Wydad\nAthletic Club v. FIFA & Chisom Elvis Chikatara & El Gouna vom 30. November 2020, Rz. 85\n[\"electronic notification by e-mail is considered a valid means of communication and will be\ndeemed sufficient to establish time limits and their observance.\"]).\n\n99. Basierend auf den Eingaben und Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung geht das Gericht zudem in casu davon aus, dass\n\n• die E-Mail vom 12. Juli 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und somit\ngrundsätzlich in ihren Machtbereich gelangt ist;\n\n• dass die Kommunikation zwischen SSI und der Beschwerdeführerin über die E-Mail -\nAdresse lief, an welche der Nichteröffnungsentscheid am 12. Juli 2024 gesendet\nwurde, daneben aber auch über Telefon kommuniziert wurde;\n\n• die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich darauf hingewiesen\nwurde, dass sämtliche Verfahrenshandlungen (inklusiv die Zustellung von Entscheiden) ausschliesslich per E-Mail erfolgen und auch keine Zustimmung von der Beschwerdeführerin eingeholt wurde;\n\n• der Beschwerdeführerin die Zustellung des Nichteröffnungsentscheid per E-Mail\nnicht angekündigt worden ist;\n\n• SSI mit der E-Mail vom 12. Juli 2024 eine Bestätigung angefordert und nach deren\nAusbleiben eine Erinnerung gesendet hat und nachdem die Beschwerdeführerin\nauch darauf nicht reagiert, hat, den Entscheid vom 12. Juli 2024 schliesslich am 5.\nSeptember 2024 bei der Post für einen eingeschriebener Versand aufgegeben hat,\nworauf der Entscheid am 13. September 2024 zugestellt wurde;\n\n21\n• es –zum damaligen Zeitpunkt –keine konsistente Praxis bei SSI gab, in welchem Fall\nein Entscheid per E-Mail und in welchem Fall ein Entscheid per Post zugestellt wird;\n\n"}